
Die Zwangsverwaltung ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung, mit dem ein Gläubiger seine Ansprüche gegenüber einem Grundstückseigentümer durchsetzen kann. Sie ermöglicht es, dass die Immobilie oder deren Erträge zur Befriedigung der Forderung genutzt werden. Ein gerichtlich bestellter Verwalter tritt dabei in die Rechte des Eigentümers ein, um die Nutzung des Grundstücks sicherzustellen oder die Erträge einzuziehen.
Einschlägige Vorschriften aus dem RVG
Gebührenrechtlich gehört das Zwangsverwaltungsverfahren nicht zu den „üblichen Vollstreckungsakten“, sondern es gelten hier besondere Vorschriften im RVG, nämlich Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 des VV RVG. Und auch der der Abrechnung zugrunde zu legende Gegenstandswert bedarf einer genaueren Betrachtung.
Verfahrensgebühr für den Anwalt
Der im Verfahren der Zwangsverwaltung tätige Rechtsanwalt erhält eine Verfahrensgebühr der Nr. 3311 VV RVG in Höhe eines Satzes von 0,4, und zwar für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts. Die Verfahrensgebühr entsteht dem Anwalt darüber hinaus gesondert für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Verteilungsverfahren, aber auch für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens.
Gegenstandswert
Der Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung bestimmt sich nach § 27 RVG: Bei der Vertretung des Antragstellers richtet sich der Gegenstandswert nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt worden ist, wobei Nebenforderungen mitzurechnen sind.
Beispiel:
Der Rechtsanwalt hat durch das Vermögensprotokoll des Schuldners in Erfahrung gebracht, dass dieser ein Hotel – allerdings ohne große Erträge – führt. Da er sich von dem Objekt einiges verspricht, beantragt er für den Gläubiger beim zuständigen Gericht die Anordnung der Zwangsverwaltung. Nachdem der Schuldner zu dem Antrag keine Stellungnahme abgibt, ergeht ein Beschluss, nach dem der X zum Verwalter des Objektes bestimmt wird. Die Forderung des Gläubigers beträgt 54.000,00 EUR zuzüglich Kosten und Zinsen in Höhe von insgesamt 13.500,00 EUR.
Lösung:
Für die Tätigkeit im Zwangsverwaltungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine 0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG. Gemäß § 27 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Anspruch, wegen dem die Zwangsverwaltung beantragt wurde. Kosten und Zinsen sind dem Hauptanspruch hinzuzurechnen. Demnach beträgt der Gegenstandswert (54.000,00 EUR + 13.500,00 EUR =) 67.500,00 EUR.
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen
Ist das Verfahren wegen Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen beantragt, so ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend.
Vertretung des Schuldners
Vertritt der Rechtsanwalt hingegen den Schuldner, so bestimmt sich der Gegenstandswert nach den zusammengerechneten Ansprüchen, wegen derer das Verfahren beantragt ist. Das muss nicht zwingend mit der Forderung eines Gläubigers übereinstimmen, da es durchaus sein kann, dass das Verfahren von mehreren Gläubigern betrieben wird. In diesem Fall sind die Gesamtforderungen aller Gläubiger zu addieren und hierauf die Gebühren zu berechnen.
Vertretung eines sonstigen Beteiligten
Vertritt der Rechtsanwalt im Rahmen der Zwangsverwaltung einen sonstigen Beteiligten, so richtet sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, ist also nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Beispiel:
Ein Mieter eines durch Zwangsverwaltung belasteten Hauses möchte sicherstellen, dass seine Mietrechte gewahrt bleiben und bestimmte Nebenkosten korrekt abgerechnet werden. Der Rechtsanwalt vertritt den Mieter im Verfahren und setzt sich dafür ein, dass die vom Verwalter durchgeführten Maßnahmen transparent dokumentiert werden.
Lösung:
Das Gericht oder der Rechtsanwalt bestimmt den Gegenstandswert nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Mieters. Angenommen, die Jahresmiete beträgt 12.000 EUR und die Nebenkostenabrechnung könnte weitere 1.500 EUR betreffen. Unter Berücksichtigung der Relevanz des Verfahrens für den Mieter könnte ein Gegenstandswert von etwa 7.000 bis 8.000 EUR angesetzt werden. Dieser Wert bildet die Grundlage für die Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG.
Gesondertes Verdienen der Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr kann vom Rechtsanwalt gesondert verdient werden für die Tätigkeit in Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubigern und Schuldnern mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
Terminsgebühr?
Im Verfahren der Zwangsverwaltung kann eine Terminsgebühr nicht entstehen (vgl. Anmerkung zu Nr. 3312 VV RVG).
Fazit
Die Abrechnung von Zwangsverwaltungsverfahren erfordert ein genaues Verständnis der jeweiligen Verfahrensabschnitte, der besonderen Vorschriften des VV RVG und der zugrunde liegenden Gegenstandswerte. Sowohl die Vertretung des Gläubigers als auch die des Schuldners oder sonstiger Beteiligter ist klar abzugrenzen, um die Gebühren korrekt zu berechnen.