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Anpassung der Zuständigkeitsstreitwerte

Mit dem am 1.1.2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen gelten (unter anderem) neue Zuständigkeitsstreitwerte: Während bislang die Zuständi

Mit dem am 1.1.2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen gelten (unter anderem) neue Zuständigkeitsstreitwerte: Während bislang die Zuständigkeitsstreitwertgrenze von 5.000,00 EUR für Amtsgerichte Geltung hatte, wurde der Grenzbetrag nunmehr auf 10.000,00 EUR angehoben. Besondere Zuständigkeiten der Amtsgerichte, wie z.B. Verfahren in Wohnraummietsachen, wurden dabei zwar nicht angetastet, aber das Gesetz sieht darüber hinaus eine stärkere Spezialisierung der Gerichte vor, also eine – zumindest teilweise – streitwertunabhängige Verteilung von Zuständigkeiten bestimmter Sachgebiete.

 

Was ist der Hintergrund dieser Änderungen?

Finanzielle Entlastungen

Zum einen geht es um finanzielle Entlastungen. Denn durch die Umverteilung der bislang noch den Landgerichten zugewiesenen Streitigkeiten auf die Amtsgerichte (Streitwertspanne von 5.000,01 EUR bis 10.000,00 EUR) werden Wegezeiten und Wegesachkosten sowie Kosten der Rechtsverfolgung eingespart.

Standortsicherung

Des Weiteren geht es um den Erhalt der Amtsgerichte und natürlich damit zugleich darum, den Bürgern einen ortsnahen Rechtsschutz zu gewährleisten. Amtsgerichte, die aufgrund des starken Rückgangs der zivilrechtlichen Streitigkeiten in Bedrohungslage gekommen sind, können ihren Standort sichern, und somit auch in Zukunft den Bürgern einen ortsnahen Zugang zu den Gerichten bieten (ob dies jedoch nicht möglicherweise auch zu einer Überlastung der Amtsgerichte führen wird, bleibt abzuwarten).

Neue Spezialkammern

Daneben hat die Entwicklung gezeigt, dass bestimmte zivilrechtliche Streitigkeiten immer komplexer werden, so dass sie (auch bei Gericht) Spezialisierungen erfordern. Mit neuen Spezialkammern wird zudem die Entlastung der Landgerichte, die mit der Änderung der Streitwertgrenzen im Übrigen einhergeht, wieder ausgeglichen.

Anpassung an Werteentwicklung

Schließlich darf nicht übersehen werden, dass der Zuständigkeitsstreitwert zuletzt 1993 – also vor mehr als 30 Jahren – angepasst wurde. Somit trägt die Anpassung auch der Werteentwicklung Rechnung, da 5.000,00 EUR heute deutlich weniger Kaufkraft haben als damals.

 

Welche Änderungen im GVG sind betroffen?

Von der Änderung betroffen sind die §§ 23, 71, 72a und 119 a GVG.

§ 23 Nr. 1 und Nr. 2 GVG

§ 23 Nr. 1 GVG ändert den Zuständigkeitswert für Amtsgericht von bis zu 5.000,00 EUR auf bis zu 10.000,00 EUR; Nr. 2 GVG regelt die streitwertunabhängige Zuweisung von nachbarrechtlichen Streitigkeiten wie Überhänge, Überfall von Früchten, Grenzbäume, Nachbar- und Grenzwänden, Leiter-, Licht- und Fensterrechten und den damit einhergehenden Beseitigungs- und Bereicherungsrechten oder Schadensersatzansprüchen – sofern es nicht gewerbliche Betriebe betrifft.

§ 71 Abs. 2 Nr. 6 bis 9

§ 71 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 regeln die neuen streitwertunabhängigen Zuständigkeiten der Landgerichte

  • für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
  • für Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet,
  • für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen (soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt) sowie
  • für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen.

 

§ 72a GVG

§ 72a GVG, der die Bildung von Zivilkammern für Sachgebiete regelt, musste dem folgend auch eine Änderung erfahren, und zwar in den Ziffern 5 bis 7 des Absatzes 1 (neu 5 bis 8). Neben redaktionellen Änderungen wurde in Ziffer 5 insbesondere noch die Veröffentlichung im Internet mit aufgenommen sowie eine Ziffer 8 angefügt, die die Bildung einer Zivilkammer für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen vorsieht, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.

 

Gibt es weitere Änderungen?

Anhebung des Mindeststreitwertes

Neben der Anhebung der Zuständigkeitsstreitwerte sieht das Gesetz auch eine Änderung beim Rechtsmittelstreitwert vor. Der bislang in der ZPO, im FamFG sowie in weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften geltende Mindeststreitwert von 600,00 EUR wird auf 1.000,00 EUR angehoben. Rechtsmittel sind damit künftig nur noch zulässig, wenn dieser erhöhte Wert erreicht ist, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zulassungsmöglichkeit besteht. Auch diese Anpassung trägt der allgemeinen Wertentwicklung Rechnung und dient zugleich der Entlastung der Rechtsmittelgerichte.

 

Wie sieht die Übergangsregelung aus?

Neue Regelungen gelten für ab dem 1.1.2026 anhängig gewordene Verfahren

Die Übergangsregelung findet sich in § 44 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG). Auf den Punkt gebracht: Für Verfahren, die bis zum 31.12.2025 anhängig geworden sind, bleibt es bei der bis dahin geltenden Regelung (Verfahren mit einem Zuständigkeitsstreitwert von 5.000,01 EUR bis 10.000,00 EUR werden weiterhin beim Landgericht verhandelt, die besonderen neuen Zuständigkeitsregelungen greifen noch nicht). Die neuen Regelungen greifen somit nur für Verfahren, die ab dem 1.1.2026 anhängig geworden sind.

 

Was bedeutet das für die Praxis?

Frühzeitig Zuständigkeit und mögliche Rechtsmittel feststellen

Viele gerichtliche Verfahren, die bis zum 31.12.2025 beim Landgericht eingereicht werden mussten, fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Bereits bei der Erstellung von Klageschriften darf nicht routiniert gehandelt, sondern muss neu überlegt werden, welches Gericht nunmehr sachlich zuständig ist. Bei Urteilen, die nach dem 31.12.2025 ergehen, ist zudem der neue Rechtsmittelstreitwert zu beachten, da Rechtsmittel nur noch bei Erreichen der neuen Wertgrenze von 1.000,00 EUR statthaft sind, sofern keine besondere Zulassung erfolgt. Eine routinemäßige Verfahrensgestaltung verbietet sich daher; vielmehr ist sowohl die Zuständigkeits- als auch die Rechtsmittelstrategie frühzeitig und bewusst festzulegen.