Der Alleinerbschein und der Teilerbschein
Ein Erbschein kann für einen Alleinerben als Alleinerbschein ausgestellt werden, § 2353 Alt. 1 BGB. Ist der Erbe Miterbe neben weiteren Erben, kann er einen Teilerbschein beantragen, der seine Erbquote als Einzelerbschein ausweist, § 2353 Alt. 2 BGB. Die Namen der übrigen Miterben oder deren Erbquoten werden im Teilerbschein nicht aufgeführt.
Der gemeinschaftliche Erbschein für mehrere Erben
Ebenfalls kann für mehrere Miterben ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden, § 352a FamFG. Dieser Erbschein weist dann sämtliche Erben und ihre Erbteile aus. Es genügt dabei, wenn der Antrag von einem Erben gestellt wird. Der Antrag muss die Angaben zu sämtlichen Miterben und ihren jeweiligen Erbquoten enthalten sowie die Erklärung beinhalten, dass alle Erben die Erbschaft angenommen haben. Regelmäßig genügt dem Nachlassgericht dann auch die eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers allein, sodass meist nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft die Versicherung abgeben müssen, vgl. § 352a Abs. 4 FamFG.
Gegenständlich beschränkter Erbschein bei Auslandsbezug
Ebenfalls ist es möglich, einen Erbschein gegenständlich beschränkt auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände zu beantragen, § 352c FamFG. Dies ist dann möglich, wenn zur Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Der umgekehrte Weg, einen Erbschein gegenständlich beschränkt auf sich im Ausland befindliche Nachlassgegenstände zu beantragen, ist hingegen nicht möglich. Liegt beispielsweise ein notarielles Testament samt Eröffnungsniederschrift vor, sodass der Erbe im Inland grundsätzlich keinen weiteren Erbnachweis benötigt, akzeptiert diesen die ausländische Rechtsordnung aber nicht, muss trotzdem ein Erbschein über den gesamten Nachlass beantragt werden. Siehe zum europäischen Nachlasszeugnis Abschnitt VII., Rdn 294 ff.
Der quotenlose Erbschein als praktische Lösung
Wenn alle Antragsteller auf die Angabe der Erbquoten verzichten, kann das Nachlassgericht einen sogenannten quotenlosen Erbschein erteilen, § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG. Ein quotenloser Erbschein ist insbesondere bei einem „Verteilungstestament“ eine praxisgerechte Lösung, wenn also – wie gar nicht selten in eigenhändigen Testamenten – der Erblasser seine wesentlichen Nachlassgegenstände aufgeteilt hat, aber keine ausdrückliche Erbeinsetzung mit Erbquoten vorgenommen hat. Denn dann müsste das Testament ausgelegt werden und – unter Umständen aufwändig – die Werte der verteilten Nachlassgegenstände zueinander in Relation gesetzt werden. Wenn es den Miterben aber nur darum geht, die in dem Testament getroffenen Anordnungen zu erfüllen, besteht häufig kein Bedarf auf Ausweisung der Erbquoten.
Exkurs:Ob hierbei der Verzicht aller Miterben auf Angabe der Quoten erforderlich ist, oder ob es genügt, wenn der antragstellende Miterbe den Verzicht abgibt, ist umstritten (den Verzicht aller Miterben befürwortend: OLG München, ZEV 2020, 166, a.A.: OLG Düsseldorf, ZEV 2020, 167). Nach Möglichkeit sollte diese Frage vorab mit dem zuständigen Nachlassgericht erörtert werden. |
Ein Auszug aus dem Buch von Junk, Erbrecht, 3. Auflage 2026, S. 82.
Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek NotarPraxis Wissen
Anzeige
