
Wenn ein Arbeits- oder Angestelltenverhältnis endet, stellt das Arbeitszeugnis für den Arbeitnehmer eine wichtige Unterlage dar. Es dient nicht nur als Nachweis über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, sondern ist zugleich Türöffner für zukünftige berufliche Möglichkeiten. Doch Arbeitszeugnis ist nicht gleich Arbeitszeugnis: Es gibt das einfache und das qualifizierte Zeugnis. Was ist der Unterschied? Und wann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf welches Dokument?
I. Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis
Nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei, ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis zu verlangen. Welches Dokument für den jeweiligen Zweck besser geeignet ist, hängt von den individuellen Umständen ab; regelmäßig wird aber das qualifizierte Zeugnis im Vordergrund stehen, während das einfache Zeugnis nur bei sehr kurzer Beschäftigungsdauer ausreichen sollte.
II. Das einfache Arbeitszeugnis: nur ein „Faktennachweis“
Inhalt des einfachen Arbeitszeugnisses
Der aufzunehmende Inhalt eines einfachen Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 109 Abs. 1 S. 2 GewO: Danach muss das Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten, zudem noch – dort nicht erwähnt, aber allgemein gefordert – die wesentlichen Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer ausgeführt hat. Weitere wesentliche Merkmale sind – zwecks korrekter Zuordnung – Name, Geburtsdatum (optional) und ggf. Position. Eine Bewertung der Arbeitsleistung erfolgt im einfachen Zeugnis hingegen nicht; damit ist es weniger aussagekräftig für potenzielle neue Arbeitgeber.
Anwendungsbeispiele
Das einfache Zeugnis wird regelmäßig erfragt und erteilt, wenn der Arbeitnehmer eine nur sehr kurze Beschäftigungsdauer vorzuweisen hat, die eine Beurteilung nicht ermöglicht oder wenn er lediglich einen Nachweis über seine Beschäftigung benötigt, beispielsweise für behördliche Zwecke oder als Beleg im Rahmen seiner Rente.
III. Das qualifizierte Arbeitszeugnis: Leistungsbeurteilung, Sozialverhalten, Gesamteindruck
Inhalte des qualifizierten Arbeitszeugnisses
Nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Die (umfassende) Beurteilung bezieht sich im Hinblick auf die Arbeitsleistung auf die Fragen „Wie gut hat der Arbeitnehmer seine Aufgaben erfüllt? Wie war sein Engagement, seine Belastbarkeit und seine Arbeitsweise?“, während im Hinblick auf das Sozialverhalten die Frage zu beantworten ist, wie sich der Arbeitnehmer gegenüber Vorgesetzten, im Kollegenkreis oder gegenüber Mandanten verhalten hat. Ein abschließender Gesamteindruck wird regelmäßig durch standardisierte Formulierungen ausgedrückt.
Arbeitnehmer hat Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis
Dem Begehren auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist grundsätzlich nachzukommen; lediglich in den Fällen, in denen eine viel zu kurze Beschäftigungsdauer (z. B. auch die überwiegende Abwesenheit durch Krankheit etwa in der Probezeit) die Beurteilung von Leistung und Verhalten und somit einen Gesamteindruck nicht zulässt, kann der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verweigern.
Anwendungsbeispiele
Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist besonders wichtig bei der Bewerbung für neue Stellen, da es einen umfassenden Eindruck von den Fähigkeiten und der Arbeitsweise des Mitarbeiters vermittelt.
IV. Fazit: Ein sorgfältiger Umgang mit dem Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument, das die berufliche Zukunft des (ehemaligen) Arbeitnehmers maßgeblich beeinflussen kann. Arbeitgeber sind verpflichtet, Zeugnisse wahrheitsgemäß und wohlwollend zu erstellen. Ein gut formuliertes Arbeitszeugnis öffnet Türen, ein schlecht geschriebenes hingegen kann den beruflichen Werdegang aufhalten. Daher sollte sowohl das einfache als auch das qualifizierte Zeugnis mit Bedacht angefordert und erstellt werden.
Im Zweifelsfall lohnt sich die Rücksprache mit einer Fachkraft für Arbeitsrecht oder eine professionelle Überprüfung des Zeugnisses.