
Was bedeutet das Quotenvorrecht?
Rechtsschutzversicherung übernimmt Kosten des beauftragten Rechtsanwalts
Wenn ein Mandant rechtsschutzversichert ist, übernimmt die hinter ihm stehende Rechtsschutzversicherung üblicherweise die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts sowie notwendige Kosten und Auslagen des Rechtsstreits. Darin eingeschlossen sind dann Gerichtskosten, Zeugenvorschüsse, Sachverständigenkosten und auch (ggf. im Verhältnis) die Kosten und Gebühren der Gegenseite. Durch die sogenannte Deckungszusage wird der Mandant insoweit von seiner Zahlungspflicht befreit.
Anspruch des Mandanten gegen Gegner geht damit auf die Versicherung über
Gemäß § 86 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geht der Anspruch des Mandanten auf Kostenerstattung gegen den Gegner oder andere Dritte auf die Rechtsschutzversicherung über. Die Versicherung wird damit Gläubigerin der in Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten oder auch sonstigen Erstattungsansprüche. Diese müssen entsprechend an die Versicherung zurückgezahlt werden, wenn sie vom Gegner oder von einer dritten Seite aus erstattet werden.
Anteiliges Kostenrisiko und das Quotenvorrecht
Restkosten können bei Mandanten verbleiben
Häufig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung nicht alle Kosten, etwa bei vereinbarter Selbstbeteiligung oder bei nicht erstattungsfähigen Posten wie Reisekosten. In diesen Fällen verbleiben Restkosten beim Mandanten.
Mandant darf aus vom Gegner bezahlten Betrag zunächst seine Selbstbeteiligung entnehmen
Kommt es zu einer (teilweisen) Kostenerstattung durch den Gegner, hat der Mandant das Recht, zunächst aus diesem Betrag die nicht gedeckten Kostenpositionen zu entnehmen, bevor der verbleibende Restbetrag an die Rechtsschutzversicherung fließt. Dieses Privileg wird als „Quotenvorrecht“ bezeichnet.
Werden also beispielsweise vom Gegner nur 75 % der entstandenen Kosten erstattet, kann der Mandant aus diesem Erstattungsbetrag zunächst seine Selbstbeteiligung entnehmen. Der verbleibende Betrag wird dann an die Versicherung ausgekehrt.
Keine Anwendung des Quotenvorrechts auf Gerichtskosten
Quotenvorrecht gilt nicht für zurückerstattete Gerichtskosten
Ein wichtiger Punkt, der zu beachten ist, ist die Ausnahme für Gerichtskosten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urt. v. 10.6.2021 (IX ZR 76/20) klargestellt, dass das Quotenvorrecht nicht für zurückerstattete Gerichtskosten gilt. Diese müssen ungekürzt an die Rechtsschutzversicherung zurückgezahlt werden, selbst wenn der Mandant nicht vollständig von den Gebühren befreit wurde.
Fazit und aktuelle Entwicklungen
Mandant wird geschützt, wenn Versicherung nicht alle Kosten abdeckt
Das Quotenvorrecht bleibt eine wichtige Regelung, um Mandanten vor einem finanziellen Nachteil zu schützen, wenn ihre Rechtsschutzversicherung nicht alle Kosten abdeckt. Die Abgrenzung bei Gerichtskosten ist bereits seit 2021 höchstrichterlich geklärt und schafft damit Klarheit in einem zuvor umstrittenen Bereich.