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Die Zustellung an Drittschuldner und die Drittschuldnererklärung

Gem. § 829 Abs. 3 ZPO ist die Pfändung wirksam mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt i.d.R. mit der Aufforderung an den Drittschuldner, sich gem. § 840 ZPO zu erklären. Wird der Pfändungs- und Überweisungs

Gem. § 829 Abs. 3 ZPO ist die Pfändung wirksam mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner.

Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt i.d.R. mit der Aufforderung an den Drittschuldner, sich gem. § 840 ZPO zu erklären. Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt und übergeben, kann der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung unmittelbar bei der Zustellung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung an den Gläubiger(-vertreter) übersendet. Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch den Gerichtsvollzieher elektronisch an den Drittschuldner zugestellt, muss der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung schriftlich innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Gläubiger(-vertreter) abgeben.

 

Drittschuldnererklärung

Die Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO umfasst dabei folgende Punkte:

  • ob und inwieweit der Drittschuldner die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist (hier geht es in erster Linie darum, ob und in welchem Umfang überhaupt eine zu pfändende Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht),
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die gepfändete Forderung geltend machen (hier kommen insbes. Abtretungen in Betracht),
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist (hier müssen sog. Vorpfändungen angegeben werden).
  • Bei der Pfändung von Bankkonten muss die Drittschuldnererklärung zusätzliche folgende Angaben enthalten:
  • ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
  • ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto i.S.v. § 850k ZPO oder ein Gemeinschaftskonto i.S.v. § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

 

Kosten

Die Kosten, die dem Drittschuldner für diese Auskunft entstehen (z.B. durch die Einschaltung eines RA), sind vom Gläubiger nicht zu erstatten.

Kommt der Drittschuldner seiner Auskunftsverpflichtung innerhalb der zwei Wochen nicht nach, so kann er sich ggf. nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Drittschuldnererklärung zu spät oder inhaltlich fehlerhaft war.

Die Bezifferung des Schadensersatzes ist dabei nicht immer ganz einfach. Hat der Gläubiger jedoch aufgrund einer fehlerhaften Auskunft andere Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner nicht genutzt, so ist der Drittschuldner verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, als habe dieser rechtzeitig in die anderen Vermögenswerte vollstreckt. Der Schadensersatzanspruch ist dabei i.H.d. zu vollstreckenden Forderung begrenzt.

Gibt der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung nicht innerhalb der Frist des § 840 ZPO ab und fordert der Rechtsanwalt als Gläubigervertreter den Drittschuldner nach Ablauf der Frist zu Abgabe der Drittschuldnerklärung auf, stellen die Anwaltskosten für diese Aufforderung keinen Schaden dar, so dass der Rechtsanwalt keine Gebühren für eine außergerichtliche Aufforderung geltend machen kann.

Alternativ hat der Gläubiger auch die Möglichkeit, eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO in Auftrag zu geben. Auch in diesem Fall erfolgt die Zustellung zwingend über den Gerichtsvollzieher. Da dieser den Drittschuldner jedoch nicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auffordern muss, stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zu.

Diese Art der Zustellung ist zwar kostengünstiger, jedoch ist zwingend zu beachten, dass der Gläubiger(-vertreter) in diesem Fall keinen Anspruch auf Erteilung einer Drittschuldnererklärung hat. So muss z.B. bei einer Lohnpfändung der Arbeitgeber nicht mitteilen, ob der Schuldner überhaupt bei ihm arbeitet, ob die Pfändung anerkannt wird, ob und in welcher Höhe es Vorpfändungen gibt etc. Der Drittschuldner ist natürlich verpflichtet, die Pfändung zu beachten und pfändbare Beträge an den Gläubiger(-vertreter) auszukehren. Zur Erteilung von Informationen gem. § 840 ZPO ist er jedoch nicht verpflichtet.

 

Ein Auszug aus dem Buch: Bellmann/Benker/Kober/Rademacher/Schönert/Schulenburg/Späth/Waldschmidt, Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, 5. Auflage, 2025, S. 407-408.

Das Buch findest du ebenfalls in unserer Onlinebibliothek ReNoSmart.