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Frist im System – und trotzdem falsch? Das LArbG sagt: Reicht nicht.

Technik, die begeistert. So lautet ein berühmter Werbeslogan eines Automobilherstellers. Auch in unserer Branche hat in den vergangenen Jahren, ja Jahrzehnten, die Technik mehr und mehr Einzug gefunden. Das ist auch gut so, doch im Alltag verlässt man sich auch gerne zu sehr auf die Technik, so zum

Technik, die begeistert. So lautet ein berühmter Werbeslogan eines Automobilherstellers. Auch in unserer Branche hat in den vergangenen Jahren, ja Jahrzehnten, die Technik mehr und mehr Einzug gefunden. Das ist auch gut so, doch im Alltag verlässt man sich auch gerne zu sehr auf die Technik, so zum Beispiel bei der automatisierten Fristberechnung: Frist eingeben, Programm rechnet, Datum steht – fertig. Und wenn das System einen Fehler macht?

Genau so einen Fall hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21.08.2025, 5 SLa 991/25) zu Lasten der die Frist versäumenden Partei entschieden.

 

Der Fall

In der Kanzlei wurde die Berufungsbegründungsfrist ganz „normal“ über die dort genutzte (kanzleispezifische) Software berechnet. Der kleine, aber entscheidende Fehler passierte ganz am Anfang: Beim Fristbeginn wurde das falsche Jahr eingetragen. Statt 14.05.2025 stand dort 14.05.2024. Das System hat dabei anscheinend Folgendes gemacht: Es ermittelte das Fristende auf den 15.07.2024, berücksichtigte dabei sogar die Verschiebung auf den nächsten Werktag (der 14.07.2024 war ein Sonntag) und schrieb dann den 15.07. auf das Jahr 2025 fort. Es sah also erst einmal alles „richtig“ aus – war es aber nicht: Denn im Fristenkalender stand somit der 15.07.2025 (Dienstag) als Fristende, obwohl die Frist tatsächlich aber schon am 14.07.2025 (Montag) ablief. Es kam, wie es kommen musste: Die Berufungsbegründung wurde nicht fertig, was den Kläger veranlasste, am vermeintlichen Tag des Fristablaufs einen Fristverlängerungsantrag bei Gericht anzubringen. Einen Tag zu spät; die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung war bereits verstrichen.

 

Argumente und Entscheidungsgrund

Während der Kläger vortrug, das Ganze sei auf einen Fehler im System zurückzuführen, da kein Warnhinweis über den weit zurückliegenden Fristbeginn erfolgte, auch beim Ergebnis auf den ersten Blick keine Auffälligkeiten erkennbar waren, hat das Gericht unmissverständlich deutlich gemacht, dass auch dann, wenn ein Programm nicht warnt oder keine Auffälligkeiten zeigt, die Pflicht zur Überprüfung nicht entfällt.

Entscheidungserheblich war also hier nicht der Fehler in der Eingabe und auch nicht der fehlende Warnhinweis der Software, sondern die fehlende eigenverantwortliche Gegenkontrolle, die die Obergerichte (so auch wiederholt der BGH) vom Berufsträger oder der Berufsträgerin gerade im Hinblick auf Rechtsmittelfristen einfordern. Und diese Gegenkontrolle hat der Klägervertreter nicht glaubhaft gemacht. Dabei wäre sie so einfach gewesen: Die Berufung wurde rechtzeitig eingereicht, damit hat dem Klägervertreter die Akte (entweder digital oder in Papier) spätestens im Juni vorgelegen. Das Zustellungsdatum (14.05.2025) war bekannt. Weiter ist bekannt, dass zwei weitere Monate dann wiederum einen 14. des Monats ergeben müssten – es sei denn, dieser 14. fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag. Die auffällige Abweichung – 14. und zwei Monate später dann der 15. – hätte den Klägervertreter veranlassen müssen, zu prüfen, warum hier das Fristende der 15. hätte sein sollen. Das bloße Vertrauen darauf, dass das, was in der Akte steht, schon stimmen wird, reicht eben nicht, selbst dann nicht, wenn die Einhaltung der Anweisungen geprüft wird (wie z. B. der Notierungsvermerk).

 

Fazit

Für den Kanzleialltag ist das eine ziemlich ehrliche „Offenbarung“. Digitale Systeme nehmen uns zwar viel Arbeit ab, aber sie denken nicht mit. Technik ist hilfreich, aber eben nicht unfehlbar. Und gerade bei Fristen kann ein Datum richtig aussehen, aber falsch sein. Genau deshalb lohnt sich ein weiterer Blick – sei es beim Eintragen oder beim späteren Arbeiten mit der Akte.

Wir Rechtsanwaltsfachangestellten können im Vorfeld durch einen genauen Abgleich besser vorbereiten; die Anwälte bleiben – gerade bei Rechtsmittelbegründungsfristen – stets in der Pflicht!