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Gebühren in Bußgeldsachen

Wird man in einer „anders“ ausgerichteten Kanzlei erstmalig mit einer Bußgeldsache konfrontiert, stellen sich abrechnungstechnisch oft Fragen – denn die Systematik der Gebühren für Bußgeldsachen weicht doch sehr von derjenigen der zivilrechtlichen Gebühren ab. Gesetzliche Regelungen Aber gerade weil

Wird man in einer „anders“ ausgerichteten Kanzlei erstmalig mit einer Bußgeldsache konfrontiert, stellen sich abrechnungstechnisch oft Fragen – denn die Systematik der Gebühren für Bußgeldsachen weicht doch sehr von derjenigen der zivilrechtlichen Gebühren ab.

Gesetzliche Regelungen

Aber gerade weil die Systematik sehr übersichtlich ist, gestaltet sich die Abrechnung im Bußgeldverfahren – zumindest in den „üblichen Abläufen“ – nach einem tieferen Blick in das Gesetz relativ einfach.

Geregelt sind die Bußgeldverfahren in Teil 5 VV RVG; dieser Teil gliedert sich in zwei Abschnitte, einmal sind die Gebühren des Verteidigers (im Gesamten) und einmal Einzeltätigkeiten geregelt.

 

I. Einordungskriterium: Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger

Pflichtverteidiger und Wahlanwalt erhalten unterschiedliche Gebühren

Geht es um die grundsätzliche Verteidigung, ist die Unterscheidung wichtig, inwiefern der Rechtsanwalt beauftragt wird oder wurde: Ist er/sie Pflichtverteidiger (bestellt) oder Wahlanwalt? Diese Einordnung ist wichtig, da der Pflichtverteidiger feste Gebühren, der Wahlanwalt in der Regel Betragsrahmengebühren erhält (deshalb sind am rechten Rand zwei Spalten mit abweichenden Beträgen). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens der zutreffenden Gebühr hat der tätige Wahlanwalt unter Zugrundelegung der Bemessungskriterien des § 14 RVG (Umfang, Schwierigkeit pp.) die individuelle Gebühr zu ermitteln.

 

II. Einordungskriterien: Verfahrensabschnitt und Bußgeldhöhe

Bemessungskriterien für Gebührenhöhe

Die Gebühren – sowohl für den Pflichtverteidiger als auch für den Wahlanwalt – bemessen sich in ihrer Höhe nach den Verfahrenszügen (Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, gerichtliches Verfahren, Wiederaufnahmeverfahren usw.) und der Höhe des (zu erwartenden) Bußgeldes.

 

III. Verfahrensabschnitte

Einordnung des Mandats in den richtigen Verfahrensabschnitt

Insoweit ist Teil 5 VV RVG in entsprechende Unterabschnitte eingeteilt wie insbesondere

  • das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
  • das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug
  • Verfahren über die Rechtsbeschwerde

Das Mandat ist entsprechend einem der geregelten Verfahrensabschnitte einzuordnen, um die korrekten Gebühren zu ermitteln.

 

IV. Gebührenanfall und Bußgeldhöhe

Verfahrensgebühr und Terminsgebühren

Die Verfahrens- und Terminsgebühren entstehen in jedem Verfahrensabschnitt gesondert. Die Verfahrensgebühr ist auch in Bußgeldsachen eine pauschale Gebühr, die die Tätigkeit rund um den jeweiligen Verfahrensabschnitt einmalig abdeckt. Anders jedoch bei den Terminsgebühren: Bei diesen handelt es sich in Angelegenheiten rund um Bußgelder gerade nicht um Gebühren, die pauschal jeweils alle Termine eines Verfahrensstadiums abdecken: Eine Terminsgebühr entsteht in aller Regel für jeden einzelnen wahrgenommenen Termin, darüber hinaus auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (es sei denn, er ist rechtzeitig informiert worden).

Gebühren richten sich nach Höhe des Bußgelds

Die Verfahrens- und Terminsgebühren richten sich – unter gleichzeitiger Einbeziehung des entsprechenden Verfahrensstadiums – regelmäßig nach der Höhe des Bußgeldes und sind gestaffelt, und zwar

  • für Bußgelder unter 80 EUR,
  • für Bußgelder zwischen 80 EUR und 5.000 EUR,
  • für Bußgelder über 5.000 EUR.

 

Maßgebende Festsetzung

Hierbei ist dann die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend, wenn sich Änderungen ergeben sollten. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße.

 

V. Die Grundgebühr

Grundgebühr entsteht einmalig

Was die Richtlinie „Höhe des (zu erwartenden) Bußgeldes“ anbelangt, so bildet die Grundgebühr eine der wenigen Ausnahmen: Sie entsteht stets für die Einarbeitung in die Angelegenheit (einmalig) und hat (für den Wahlanwalt) einen Betragsrahmen, der die Bemessung der jeweiligen Gebühr für den Einzelfall nur nach den Kriterien des § 14 RVG vorsieht (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung pp.) – sie ist demnach nicht von der Höhe des Bußgeldes abhängig. Die Grundgebühr kann in allen Verfahrensabschnitten einer Bußgeldsache entstehen – in welches Verfahrensstadium die Beauftragung fällt, ist also unerheblich. Sie entsteht jedoch im gesamten Verfahren nur einmal (und somit auch nicht zusätzlich noch einmal, wenn z.B. ein Verfahren abgetrennt wird). Im Übrigen wird die Grundgebühr der Nr. 5100 VV RVG auf eine Grundgebühr im nachfolgenden Strafverfahren (Nr. 4100 VV RVG) voll umfänglich angerechnet.

Tätigkeiten über die Rechtsbeschwerde und Einzeltätigkeiten

Ebenfalls nicht erfasst von der Ermittlung nach Bußgeldgrenze sind die Tätigkeiten über die Rechtsbeschwerde, Nr. 5113, 5114 VV RVG oder Einzeltätigkeiten, Nr. 5200 VV RVG. Für diese Gebühren gelten – wie bei der Grundgebühr – nur die Bemessungskriterien des § 14 RVG (siehe auch nachfolgend).

 

VI. Zusatzgebühr

Anwalt bewirkt endgültige Erledigung oder macht Hauptverhandlung entbehrlich

Zudem ist an dieser Stelle noch auf die Zusatzgebühr der Nr. 5115 VV RVG hinzuweisen: Hierbei handelt es sich um eine „Belohnung“ des Anwalts, der durch seine Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endgültig erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich macht. Hierbei kann es sich um die (endgültige) Einstellung, die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, aber zum Beispiel auch den Verzicht auf einen (weiteren) Einspruch gegen einen neuen Bußgeldbescheid handeln. Zum Entstehen der Gebühr ist es darüber hinaus erforderlich, dass eine Förderung des Verfahrens durch den Rechtsanwalt (Mitwirkung) erkennbar bzw. ursächlich ist.

Die Höhe der Zusatzgebühr richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde bzw. wird. Der Wahlanwalt rechnet dabei stets die Mittelgebühr ab – die Bemessungskriterien des § 14 RVG spielen insoweit keine Rolle, was zugleich bedeutet, dass es sich bei der Zusatzgebühr um eine Festgebühr handelt.

 

VII. Festsetzung einer Pauschgebühr

Gebühr für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren

Immer dann, wenn eine Bußgeldsache besonders umfangreich und schwierig ist und damit die vorgegebenen Fix- oder Betragsrahmengebühren den tatsächlichen Aufwand nicht abdecken, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Festsetzung einer Pauschgebühr zu beantragen (§§ 42, 51 RVG).

 

VIII. Gebühren für Einzeltätigkeiten

Gebühr für Tätigkeiten des Anwalts ohne Übertragung der Verteidigung

Gebühren für Einzeltätigkeiten entstehen nur, wenn der Anwalt Tätigkeiten in bestimmten Verfahrensabschnitten entfaltet, ohne dass ihm die Verteidigung übertragen wurde. Erfolgt im Anschluss hieran die Übernahme der Verteidigung, werden die Gebühren für die Einzeltätigkeiten angerechnet. Zudem darf die Summe der Gebühren für die Einzeltätigkeiten nicht höher sein als die Summe der Gebühren eines Anwaltes, der umfassend mit der Verteidigung beauftragt wird. Welche Gebühren der Anwalt für die Einzeltätigkeiten tatsächlich in Abrechnung bringen kann, hängt von seinem Auftrag ab: Ist er Wahlanwalt, gilt für ihn ein Betragsrahmen von 24,00 EUR bis 132,00 EUR je Einzeltätigkeit; ist er gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt, verdient er jeweils einen Fixbetrag in Höhe von 62,00 EUR.

 

IX. Gebühren anderer Vergütungsteile des VV RVG

Auslagen, Beratung, Prüfung Erfolgsaussichten, Beratungshilfe, Beschwerden

Die Gebühren für Bußgeldsachen sind jedoch nicht abschließend in Teil 5 VV RVG geregelt: Der insoweit tätige Rechtsanwalt hat gleichermaßen Anspruch auf die Auslagen nach Teil 7 VV RVG, kann eine Beratung nach § 34 RVG oder Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels oder auch Beratungshilfe nach Teil 2 VV RVG abrechnen; in Verfahren über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sowie in Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, in Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und in Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG) – inkl. dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss – ist Teil 3 VV RVG zur Ermittlung der Gebühren zugrunde zu legen.

 

Fazit

Die Abrechnung von Bußgeldsachen gestaltet sich durch die klare Systematik des Teils 5 VV RVG grundsätzlich übersichtlich. Das Verständnis der Struktur erleichtert die korrekte Abrechnung. Zunächst ist zu prüfen, in welcher Funktion der Rechtsanwalt tätig war – Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger –, sodann in welchem Verfahrensabschnitt. Die Gebührenhöhe richtet sich in den überwiegenden Fällen nach der Höhe des (erwarteten) Bußgeldes, wobei für den Pflichtverteidiger Festgebühren Geltung haben und für den Wahlanwalt innerhalb des jeweils vorgegebenen Betragsrahmens die Gebühren individuell unter Zugrundelegung der Bemessungskriterien des § 14 RVG zu ermitteln sind.