
Die Vorgehensweisen beim Versenden von beA-Nachrichten sind klar: Entweder versendet der Berufsträger aus seinem Postfach selbst – dann muss er formal nicht qualifiziert signieren (Ausnahme: wenn es materiell-rechtlich notwendig sein sollte). Warum? Der Anwalt hat ein höchstpersönliches Recht an diesem Postfach. Das für ihn erzeugte Zertifikat darf keiner weiteren Person überlassen werden und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN ist geheim zu halten (vgl. § 36 RAVPV). Die Anforderungen machen deutlich, dass eine selbst aus dem eigenen Postfach versandte Nachricht dem Postfachinhaber persönlich zugerechnet wird. Der sichere Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 3 ZPO ersetzt nämlich grundsätzlich die qualifizierte elektronische Signatur.
Versendet hingegen ein Mitarbeitender die beA-Nachricht (mit Hilfe von Mitarbeiterkarte oder -zertifikat), ist auf dem Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur zwingend erforderlich. Denn in diesem Fall erfolgt der Versand gerade nicht mehr persönlich durch den Postfachinhaber selbst, sodass der sichere Übermittlungsweg die eigenhändige Unterzeichnung nicht ersetzen kann. Die Authentizität der Erklärung muss durch die qualifizierte elektronische Signatur des verantwortenden Rechtsanwalts abgesichert werden. Nur so bleibt sichergestellt, dass der Schriftsatz dem Anwalt selbst rechtlich eindeutig zugeordnet werden kann.
Nachprüfbarkeit des Versandvorgangs
Der Versandvorgang, also, ob die Nachricht tatsächlich persönlich durch den Berufsträger oder lediglich durch einen Mitarbeitenden versandt worden ist, ist überprüfbar. Entweder ist der Nachricht der automatisiert erstellte vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (VHN) beigefügt, wenn der Versand durch den Postfachinhaber erfolgte; anderenfalls fehlt zwar der VHN, aber es muss dann aus dem beigefügten Prüfprotokoll hervorgehen, dass eine Signatur angebracht wurde, die das System automatisiert prüft.
Damit ist auch gewährleistet, dass genau hingeschaut werden kann (und muss), wenn einmal etwas „schief“ läuft. Genau hiermit hatte sich der BGH zu beschäftigen (BGH, Beschluss vom 06. Mai 2026, V II ZB 9/25).
Was war passiert?
Der Berufungskläger hat die Berufung fristgerecht elektronisch eingereicht. Aus dem vom Gericht generierten Prüfvermerk ging hervor, dass die Nachricht per EGVP versandt wurde. Im VHN wurde jedoch unter „Nachrichtenkanal“ ausgewiesen, dass hier kein sicherer Übermittlungsweg vorgelegen habe. Das veranlasste die Vorsitzende des Berufungssenats dazu, den Berufungsbeklagten darüber zu informieren, dass die innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufung unzulässig sein dürfte: Sie sei nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur „unterzeichnet“ worden. Ein Hinweis darauf, dass hier der Übertragungsweg der Fehler sein könnte, erfolgte indes nicht.
Es kam, wie es kommen musste: Der Berufungskläger argumentierte, dass eine qualifizierte elektronische Signatur dann nicht erforderlich sei, wenn der Postfachinhaber die Nachricht aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach selbst versenden würde. Zugleich stellte er vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, der aber dann vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen wurde. Die Begründung: Aus dem VHN sei eben nicht ersichtlich, dass der verantwortliche Rechtsanwalt den Versand selbst vorgenommen hätte und dies sei in seiner Stellungnahme auch nicht deutlich geworden.
Und was sagt nun der BGH?
Die von dem Berufungskläger eingereichte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg – zumindest insoweit, als dass die Angelegenheit zur weiteren Überprüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.
Denn nach Ansicht des BGH hätte dem Berufungskläger unter unmissverständlichem Hinweis auf die Irritation im VHN die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich hierzu zu äußern. Das ist aber gerade nicht erfolgt. Genau aus diesen Gründen hat der Berufungskläger in seiner Stellungnahme keine Veranlassung gesehen, hierzu näher auszuführen. Wäre ihm diese Möglichkeit eingeräumt worden, so hätte er möglicherweise anhand seines Prüfprotokolls nachweisen können, dass aus seiner Sicht alles „glatt“ gelaufen ist, da sein Prüfungsprotokoll „grüne Häkchen“ zeigt. Im Übrigen hätte er darüber hinaus eidesstattliche Versicherungen und/oder gutachterliche Einschätzungen vorlegen können. Entsprechende Argumente und Nachweise waren aber eben aus Sicht des Berufungsklägers nicht veranlasst, da der Hinweis, dass hier um den falschen Übertragungsweg gehe, fehlte.
Ob hier also ein technischer Fehler oder aber ein fehlerhaft vorgenommener Versand vorliegt, muss das Berufungsgericht nunmehr klären.
Fazit
Die richtungsweisende Entscheidung des BGH schließt die Überlegung ein, dass es beim Versenden von Nachrichten aus dem beA durchaus zu nicht sofort für jeden erkennbaren technischen Fehlern kommen kann. Der BGH nimmt darüber hinaus die Gerichte in die Pflicht, an einer Aufklärung mitzuwirken. Ein Freifahrtschein für einen zu lockeren Umgang mit dem Versand mittels beA ist die Entscheidung jedoch nicht.