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Prinzip der Gesamthandsgemeinschaft oder: Was gilt bei mehreren Erben?

Mehrere Erben, ein Nachlass Was ist, wenn kraft gesetzlicher Erbfolge oder kraft letztwilliger Verfügung mehrere Personen zu Erben berufen sind? Wenn also die verwitwete Mutter alles ihren beiden Söhnen vermacht? Wer bekommt dann das Haus? Und wer das Auto? Und was ist, wenn die Mutter in ihrem hand

Mehrere Erben, ein Nachlass

Was ist, wenn kraft gesetzlicher Erbfolge oder kraft letztwilliger Verfügung mehrere Personen zu Erben berufen sind? Wenn also die verwitwete Mutter alles ihren beiden Söhnen vermacht? Wer bekommt dann das Haus? Und wer das Auto? Und was ist, wenn die Mutter in ihrem handschriftlichen Testament schreibt: Das Haus in Königsbrunn bekommt mein Sohn A, das Haus in Aichach bekommt Sohn B? Mehrere Personen können nicht einzelne Gegenstände erben. Das hat der Gesetzgeber bewusst so entschieden, da selbst bei Erblassern, die wenig Vermögen haben, es niemals gelingen würde, das gesamte Vermögen eins zu eins aufzuteilen. Was ist mit der Teetasse? Was ist mit dem Mobilfunkvertrag? Damit ist die Verfügung der Mutter, dass A das Haus in Königsbrunn und B das Haus in Aichach bekommt, erbrechtlich nicht korrekt formuliert, sondern wäre auslegungsbedürftig. Das Vermögen geht also immer als Ganzes über (→ siehe Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge), dementsprechend braucht man auch immer einen oder mehrere Erben.

Merke:
Es muss immer einen oder mehrere Erben geben.

Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, geht demnach die Gesamtheit des Vermögens des Erblassers auf die Erben („Miterben“) über. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Die Besonderheit besteht darin, dass die Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen kein Eigentum nach Bruchteilen erwerben, sondern gemeinschaftlich am ungeteilten Nachlass berechtigt sind. Dies nennt man eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet im Konkreten, dass der einzelne Miterbe nicht über das Haus oder über seinen Anteil am Haus verfügen kann, solange der Nachlass noch ungeteilt ist. Eigentümer der Häuser ist die Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann nur über seinen Anteil am gesamten Nachlass, also über seinen Erbteil, verfügen. Ergibt die Auslegung obigen Testaments, dass A und B zu Erben eingesetzt sind und wollen sie, dass die Häuser jeweils im Alleineigentum von einem von ihnen stehen, müssen sie sich über den Nachlass auseinandersetzen. Wollen A und B eines der Häuser an den Dritten C verkaufen, können sie dies tun, allerdings nur gemeinschaftlich. Verkäufer ist dann die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser, bestehend aus A und B.

Merke:
Die Erben können immer nur gemeinschaftlich über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Eine Verfügung eines Miterben allein über seinen „Anteil“ an einem Nachlassgegenstand ist ausgeschlossen. Er kann allerdings über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen.

 

Ein Auszug aus dem Buch von Junk, Erbrecht, 3. Auflage 2026, S. 15.

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