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Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung – Erinnerung oder Vollstreckungsabwehrklage?

Der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür, obwohl der Schuldner die Forderung vollständig bezahlt hat. In einem anderen Fall wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, obwohl der Vollstreckungstitel nie ordnungsgemäß zugestellt wurde. In beiden Fällen muss schnell geklärt werden, welcher

Der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür, obwohl der Schuldner die Forderung vollständig bezahlt hat. In einem anderen Fall wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, obwohl der Vollstreckungstitel nie ordnungsgemäß zugestellt wurde. In beiden Fällen muss schnell geklärt werden, welcher Rechtsbehelf der richtige ist – denn obwohl beide Sachverhalte die Zwangsvollstreckung betreffen, führen sie zu unterschiedlichen Rechtsbehelfen.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren läuft nicht immer alles reibungslos. Nicht jede Maßnahme des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts ist fehlerfrei. Für uns Rechtsanwaltsfachange­stellte ist es daher wichtig zu wissen, welche Rechtsbehelfe in solchen Fällen zur Verfügung stehen. Besonders die Vollstreckungserinnerung und die Vollstreckungsabwehrklage spielen in der Praxis eine wichtige Rolle. Doch wann ist welcher Rechtsbehelf der richtige? Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen, Anwendungsfälle und Kosten.

1. Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Mit der Vollstreckungserinnerung können wir Verfahrensverstöße rügen. Sie dient dazu, Maßnah­men von Vollstreckungsorganen durch dieselbe Instanz überprüfen zu lassen. Einlegen kann die Erinnerung nur ein Beteiligter, also der Schuldner, der Gläubiger oder jeder andere Betei­ligte, dessen Verfahrensrechte betroffen sind. Die Erinnerung richtet sich gegen fehlerhafte Voll­streckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts. Auch wenn der Gerichtsvollzieher die Bearbeitung überdurchschnittlich lange verzögert, kann Erinnerung beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingelegt werden. Der Gerichtsvollzieher wird dann durch das Gericht aufgefordert, den Auftrag innerhalb einer bestimmten Frist zu erledigen.

Bei Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers ist grundsätzlich die Erinnerung der richtige Rechtsbehelf. Wurde das  Vollstreckungsgericht tätig, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Maßnahme oder um eine Entscheidung handelt. Bei Entscheidungen wäre die sofortige Beschwerde einzulegen.

Maßnahmen ergehen ohne Anhörung des Schuldners. Ein typisches Beispiel ist der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Mit der Erinnerung hat der Schuldner die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Weitere Anwendungsfälle:

Eine Erinnerung kommt unter anderem auch in Betracht bei

  • dem Kostenansatz nach § 788 ZPO,
  • der Vorpfändung nach § 845 ZPO.

Zuständigkeit:

Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaß­nahme durchgeführt wurde.

Form und Frist:

Die Erinnerung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es genügt, wenn erkennbar ist, welche konkrete Vollstreckungsmaßnahme beanstandet wird.

Eine gesetzliche Frist besteht nicht. Die Erinnerung kann grundsätzlich bis zum Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens eingelegt werden.

Rechtsschutzbedürfnis:

Die Vollstreckungserinnerung setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung beginnt mit der ersten Zwangsmaßnahme und endet, sobald die Vollstreckung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Auch wenn eine Vollstreckungsmaßnahme nichtig ist, kann Erinnerung eingelegt werden, um den äußeren Anschein einer wirksamen Pfändung zu beseitigen.

Begründetheit:

Die Erinnerung des Schuldners ist begründet, wenn

  • allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen,
  • besondere Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
  • die Zwangsvollstreckung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde

Beispiele für allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

  • Der Vollstreckungstitel ist nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt (§ 750 ZPO).
  • Die Vollstreckungsklausel wurde nicht auf den betreibenden Gläubiger umgeschrieben, (§ 750 ZPO).

Beispiele für besondere Vollstreckungsvoraussetzungen:

  • Eine Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung wurde nicht ordnungsgemäß erbracht.
  • Die erforderliche Sicherheitsleistung wurde nicht geleistet.

Beispiele für Vollstreckungshindernisse:

  • Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Der Gläubiger ist bereits befriedigt.

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch Beschluss (§ 764 Abs. 3 ZPO).

 

2. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Einwendungen des Schuldners gegen festgestellte materielle Leistungsansprüche sind mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.

Hintergrund der Notwendigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage ist das formalisierte Zwangsvoll­streckungsverfahren, das die Vollstreckungsorgane weitgehend von der Prüfung der materiellen Rechtslage entlastet. Deshalb führen nachträgliche Einwendungen zunächst nicht automatisch zur Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ist durch die Voll­streckungsorgane nur dann einzustellen oder zu beschränken, wenn ihnen gerichtliche Entschei­dungen hierzu vorgelegt werden oder sich aus Urkunden die Erfüllung oder Stundung ergibt.

Die Geltendmachung von materiellen Einwendungen soll daher in einem eigenständigen Verfahren erfolgen, deren abschließende Entscheidung dann dem Vollstreckungsgericht vorgelegt werden kann. Ziel der Klage ist die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise unzulässig ist.

Beispiele für materiell-rechtliche Einwendungen:

  • Vollständige oder teilweise Erfüllung der Forderung,
  • Abschluss eines Vergleichs nach Rechtskraft der Entscheidung,
  • Forderungsübergang auf einen Dritten,
  • Einwand der Restschuldbefreiung,
  • Einrede der Verjährung,
  • nach rechtskräftiger Scheidung Wegfall des Anspruchs auf Trennungsunterhalt.

Ist die Einwendung gegen die titulierte Forderung vor Rechtskraft, aber nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden, kommt je nach Verfahrensstand sowohl die Berufung als auch die Vollstreckungsabwehrklage in Betracht.

Zuständig für die Vollstreckungsabwehrklage ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, wenn die Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Titel, also einem Urteil oder einem Beschluss erhoben wird. Geht es um die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist die Klage bei dem Streitgericht einzulegen, das nach einem Widerspruch oder Einspruch zuständig gewesen wäre.

 

Rechtsschutzbedürfnis:

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht grundsätzlich so lange,

  • die Zwangsvollstreckung andauert,
  • der Gläubiger noch nicht vollständig befriedigt wurde und
  • sich der Gläubiger noch im Besitz des Vollstreckungstitels befindet.

3. Rechtsanwaltskosten

Kosten der Erinnerung

Für die Einlegung der Erinnerung nach § 766 ZPO entsteht keine gesonderte Gebühr für den Rechtsanwalt, da das Erinnerungsverfahren nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG mit der Vollstreckungs­maßnahme zusammenhängt. Eine Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 0,3 fällt aber dann an, wenn der Rechtsanwalt erstmals mit dem Erinnerungsverfahren beauftragt wurde oder für den Vertreter des Schuldners, der ja in der Regel nicht bereits im Vollstreckungsverfahren tätig war.

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG in Höhe von 0,3 kann entstehen, wenn ein gerichtli­cher Termin stattfindet.

 

Kosten der Vollstreckungsabwehrklage

In diesem Verfahren gelten die Gebühren des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens nach Teil 3 VV RVG. Insbesondere entstehen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und ggf. die Termins­gebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Es findet keine Anrechnung der angefallenen Gebühren aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren statt.

Der Gegenstandswert richtet sich nach der Höhe des Angriffs gegen den Vollstreckungstitel.

 

Fazit:

Ob Vollstreckungserinnerung oder Vollstreckungsabwehrklage – entscheidend ist die Frage, was angegriffen werden soll. Geht es um Fehler im Vollstreckungsverfahren oder bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf. Richtet sich der Angriff dagegen gegen den titulierten Anspruch selbst, ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO das richtige Mittel.

Merke:

  • 766 ZPO = Verfahrensfehler bei der Zwangsvollstreckung
  • 767 ZPO = materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch

Die richtige Einordnung des Problems ist bereits der wichtigste Schritt zur Wahl des passenden Rechtsbehelfs.