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Titelübertragung und Titelumschreibung

Die Zwangsvollstreckung darf nur für oder gegen die Personen vorgenommen werden, die entweder im Titel oder in der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Tritt Rechtsnachfolge ein, egal ob auf Gläubiger- oder Schuldnerseite, ist vor Einleitung der Zwangsvollstreckung der Titel

Die Zwangsvollstreckung darf nur für oder gegen die Personen vorgenommen werden, die entweder im Titel oder in der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Tritt Rechtsnachfolge ein, egal ob auf Gläubiger- oder Schuldnerseite, ist vor Einleitung der Zwangsvollstreckung der Titel auf den Rechtsnachfolger umzuschreiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Gesamtrechtsnachfolge (also z. B. aufgrund eines Erbfalls) oder Einzelrechtsnachfolge (z. B. durch Veräußerung) handelt oder welcher Erwerbsgrund vorliegt. Die Umschreibung erfolgt in der Vollstreckungsklausel.

 

Titelübertragende Klausel, § 727 ZPO

Voraussetzungen:

  • Der Antrag ist formlos und ohne Frist beim Prozessgericht der ersten Instanz oder des verwahrenden Notars zu stellen.
  • Der Titel hat einen vollstreckungsfähigen und vollstreckungsreifen Inhalt.
  • Rechtsnachfolge ist eingetreten.

  

Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Der Gläubiger kann sich die Urkunden über § 792 ZPO beschaffen, also z. B. auch einen Erbscheinsantrag stellen. Ist die Rechtsnachfolge offenkundig (§ 291 ZPO) oder vom Schuldner zugestanden (§ 288 ZPO) werden keine öffentlichen Urkunden benötigt.

In der Klausel ist anzugeben, wie der Nachweis geführt wurde bzw. warum er entbehrlich war, § 727 Abs. 2 ZPO.

 

Wortlaut der Rechtsnachfolgerklausel:

Vorstehende Ausfertigung wird dem … als Rechtsnachfolger des Klägers/Beklagten zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Der Nachweis wurde durch die öffentliche Urkunde … geführt / Der Nachweis ist entbehrlich, da die Rechtsnachfolge offenkundig ist.

 

Beispiele:

In den folgenden Fällen kommt eine Umschreibung auf den Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO in Betracht:

  • Entweder der Gläubiger oder der Schuldner ist verstorben. Die Umschreibung erfolgt auf die Erben. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge dient der Erbschein. Bei Tode des Schuldners hat auch der Gläubiger das Recht, einen Erbschein für den Schuldner zu beantragen, wenn der Schuldner dies nicht selbst macht.
  • Der Insolvenzverwalter kann einen auf den Insolvenzschuldner lautenden Titel auf sich umschreiben lassen.
  • Bei Firmenübernahme.
  • Bei Abtretung. Tritt der Gläubiger seine Forderung an eine andere Person ab, kann der Titel auf diese umgeschrieben werden. Liegt der Abtretung eine öffentlich beglaubigte Urkunde zugrunde, dient diese als Nachweis der Rechtsnachfolge. Ist der Gläubiger nicht in der Lage, die Abtretung in der nach § 727 ZPO vorgesehenen Form der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nachzuweisen, kann die Umschreibung gleichwohl beantragt werden. Vorsorglich sollte in dem Antrag das Vollstreckungsgericht gebeten werden, den Schuldner gemäß § 730 ZPO anzuhören und darauf hinzuweisen, die ihm gegenüber von dem bisherigen Gläubiger offen gelegte Abtretung zuzugestehen. Sollte der Schuldner das Zugeständnis verweigern, kann der Gläubiger Klauselklage nach § 731 ZPO erheben.
  • Umschreibung auf die Rechtsschutzversicherung: Wenn für den Mandanten Rechtsschutzdeckung besteht und die Versicherung die Kosten des Rechtsanwalts ausgeglichen hat, verlangt diese häufig die Herausgabe und Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

    Dies ist möglich, da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegenüber dem Gegner in Höhe der Zahlung der Rechtsschutzversicherung auf diese übergeht. Wegen des Forderungsübergangs ist der Versicherungsnehmer vertraglich und gesetzlich verpflichtet, der Versicherung die Unterlagen auszuhändigen, damit sie die Forderung gegen andere durchsetzen kann.

    Zum Nachweis der Rechtsnachfolge kann der Mandant eine notariell beglaubigte Erklärung abgeben, dass die Rechtsschutzversicherung die festgesetzten Kosten gezahlt hat oder ihn von sämtlichen Kosten des Verfahrens freigestellt hat. Möglich ist auch eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung. Die Kosten trägt die Versicherung.

 

Titelumschreibende Klausel, § 728 ZPO

Sonderfall Nacherbe

Da der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls nicht Rechtsnachfolger des Vorerben wird, sondern des Erblassers (§ 2100 BGB), scheidet eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO aus.

Besteht also für oder gegen einen Vorerben ein Titel, ermöglicht § 728 Abs. 1 ZPO die Umschreibung für oder gegen den Nacherben.

 

Testamentsvollstreckung angeordnet

Liegt bei Eintritt des Erbfalls bereits ein Titel gegen den Erblasser vor, kann Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Testamentsvollstrecker erfolgen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Beachte: Hat die Zwangsvollstreckung bereits vor dem Erbfall begonnen, so wird sie in den Nachlass fortgesetzt, § 779 Abs. 1 ZPO. Das gilt auch bei Testamentsvollstreckung. Eine Titelumschreibung ist dann nicht erforderlich. Hatte die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen, ist ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich.

 

Fazit:

In der Zwangsvollstreckung zählt formale Genauigkeit. Eine fehlende oder fehlerhafte Vollstreckungsklausel kann dazu führen, dass Vollstreckungsmaßnahmen scheitern – umso wichtiger ist ein sicherer Umgang mit den einschlägigen Vorschriften.